BkmU Logo
 
Informationen: 
diese Information als PDF    

Gläubigerinformation zum Status des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BkmU Bank

Stand 03.12.2003

Abschluß des Insolvenzverfahrens / Quote auf Insolvenzforderungen

Viele Gläubigeranfragen beziehen sich auf das voraussichtliche Ende des Insolvenzverfahrens. Verläßliche Angaben darüber sind – wie bereits früher avisiert – aktuell und auch voraussichtlich im Laufe der nächsten Jahre noch nicht möglich.

Ebenso sind verläßliche Angaben über eine endgültigen Insolvenzquote auf die Forderungen der Insolvenzgläubiger aus den folgenden Gründen noch nicht möglich:

Der Insolvenzverwalter führt aktuell mehrere Klagen, mit denen ein erheblicher Teil der voraussichtlichen Insolvenzmasse – ca. 35% – erst zugunsten der Insolvenzmasse realisiert werden muß. Eine Prognose, wann und mit welchem Ergebnis rechtskräftige Gerichtsurteile – uU erst durch eine Entscheidung des BGH in der Revision - vorliegen, ist naturgemäß nicht realistisch.

Darüberhinaus ist ungewiß, wann und mit welchem Ergebnis die durch die BkmU Bank AG ursprünglich ausgereichten Kredite und Darlehen, ebenfalls ein erheblicher Teil der voraussichtlichen Insolvenzmasse – ca. 44% - zurückgezahlt und abgewickelt sein werden.

Der Insolvenzverwalter geht deshalb davon aus, daß das Insolvenzverfahren noch einige Jahre andauern wird, bevor eine konkrete Kalkulation der Insolvenzquote und eine damit verbundene Ausschüttung möglich ist.

Absehbar keine Abschlagszahlung auf die Insolvenzquote

Eine Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Insolvenzquote kommt absehbar noch nicht in Betracht. Eine Abschlagszahlung setzt voraus, daß eine hinreichende freie Masse erwirtschaftet ist, die eine solche Abschlagszahlung wirtschaftlich sinnvoll erscheinen läßt. Bei der hohen Anzahl der Insolvenzgläubiger – gerundet 10.000 – sind Abschlagszahlungen von kleineren Beträgen mit Kosten verbunden, die zulasten der Insolvenzgläubiger zu einer unnötigen Schmälerung der Masse führen. Eine für eine Abschlagszahlung ausreichende freie Masse ist heute und in absehbarer Zeit nicht verfügbar. Wann eine solche erreicht sein wird, ist nach den obigen Erläuterungen noch nicht absehbar. Unter keinen Umständen ist es allerdings möglich, einem oder einzelnen Insolvenzgläubigern einen Abschlag vorab zu zahlen, da das Insolvenzverfahren eine unbedingte Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger verlangt.

Informationen zum Insolvenzverfahren von Dritten

Das verschiedentlich genannte Infomaterial “BkmU aktuell”‘ stammt nicht vom Insolvenzverwalter . Die Informationen des Insolvenzverwalters sind über dessen Internet-Adresse http://www.brinkmann-partner.com/ abrufbar. Diese Informationen können allerdings nur allgemein gehalten sein, da nicht auf die spezifischen Belange jedes einzelnen der ca. 10.000 Insolvenzgläubiger eingegangen werden kann. Hierfür wird um Verständnis gebeten.

swap

Bei dem Swapgeschäft, das immer wieder Gegenstand von Fragen war, handelt es sich um einen Vertrag, der sich auf Kreditforderungen der BkmU Bank bezog. Es geht dabei um einen im einzelnen außergewöhnlich komplexen Vorgang, so daß eine detaillierte Erläuterung im Rahmen einer allgemein verständlichen Information unmöglich ist. Grob vereinfacht ausgedrückt soll mit einem solchen Swapgeschäft das Kreditausfallrisiko auf einen Dritten übertragen werden. Dieser Dritte erhält als Gegenleistung für die Risikoübernahme eine Art einmalige oder kontinuierliche “Versicherungsprämie”. Das von der BkmU Bank abgeschlossene Swapgeschäft war nach zwischenzeitlich gesicherter Erkenntnis mit erheblichen Mängeln zum Nachteil der Bank behaftet. Das Kreditausfallrisiko wurde der BkmU Bank nicht abgenommen. Zusätzlich hat die BkmU Bank mit diesem Geschäft auf mehr als 50% der ohnehin sicheren Zahlungseingänge verzichtet. Zur Vermeidung dieser Nachteile hat der Insolvenzverwalter dieses Swapgeschäft weitgehend rückgängig machen können.

Die Schließung der BkmU Bank AG durch die Aufsichtsbehörde

Der Anlaß und Grund der Schließung der BkmU Bank AG durch die Aufsichtsbehörde beruhte nicht in erster Linie auf dem Abschluß des Swapgeschäftes. Allein maßgeblich für die Entziehung der Bankerlaubnis und die Anordnung der Abwicklung war die aus der Sicht der Aufsichtsbehörde erwiesen mangelhafte fachliche und persönliche Eignung der Vorstände der Bank und der Umstand, daß diese Vorstände nachhaltig versucht haben, die Umsetzung einer effizienten Bankenaufsicht zu verhindern, indem sie sowohl sofort vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörde wie auch entsprechende Gerichtsentscheidungen ignoriert haben. Empfohlen wird hierzu die Lektüre des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 03.06.2002, Gesch.Nr. 9 G 1628/02(2) (zugänglich im Internet unter http://www.vg-frankfurt.justiz.hessen.de/).

Unabhängig davon war die BkmU Bank nach den zwischenzeitlich abgeschlossenen Prüfungen der Jahresabschlüsse 1999 bis 2001 durch die gesetzlichen Abschlussprüfer bereits Ende 2000 überschuldet.

Ansprüche der Insolvenzmasse gegenüber dem ehemaligen Vorstand Frau Prof. Dr. Kück und Unternehmen, auf die Frau Prof. Dr. Kück Einfluss hat

Die bereits seit längerem eingeleitete Durchsetzung dieser Ansprüche wird durch Schiedsvereinbarungen erheblich behindert, die noch im Jahre 2001 sowohl mit dem ehemaligen Vorstand als auch mit den genannten Unternehmen abgeschlossen wurden. An diese Schiedsvereinbarungen ist auch der Insolvenzverwalter zunächst formal rechtlich noch gebunden.

Sowohl die Anfechtung der Schiedsvereinbarungen, durch die eine Durchsetzung der Ansprüche der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen ist, als auch parallel – bis zu einer uU rechtskräftigen Anfechtung der Schiedsvereinbarungen – die Auseinandersetzung um eine vorsorglich sachgerechte Besetzung der Schiedsgerichte, verzögern die Durchsetzung dieser Ansprüche zugunsten des ehemaligen Vorstandes und der genannten Unternehmen erheblich. Diese Verzögerung wirkt zulasten der Insolvenzmasse und damit zulasten aller Insolvenzgläubiger.

Im Falle einer rechtlich wirksamen Bindung an diese Schiedsvereinbarungen sind Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht möglich. Dieser Umstand bewirkt, daß die üblichen rechtlichen Mittel des Insolvenzverwalters, vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegen Fehlentscheidungen Berufung und gegebenenfalls Revision einzulegen, drastisch reduziert werden.


Berlin, den 03. Dezember 2003

Impressum / Datenschutz
zum Seitenanfang